Tick Tack, die Zeit wird knapp: Checkliste zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Ab 25. Mai 2018 greift die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche einen EU-einheitlichen Rechtsrahmen bildet. Ziel der DSGVO ist der Schutz persönlicher Daten von Kunden und Mitarbeitern. Es ist jetzt höchste Zeit, sich mit der DSGVO auseinanderzusetzen, denn es wird keine Verlängerung der Übergangsfrist der seit Mai 2017 beschlossenen Punkte für Unternehmen geben. Nachfolgend nun die wichtigsten Punkte und Hinweise als eine Art Checkliste Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Unternehmen müssen unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Datenschutzbeauftragten benennen. Dies betrifft alle Unternehmen, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden. Hierzu gehören u.a. Namen, E-Mail-Adressen, Kontonummern oder Standortdaten von Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern und Geschäftspartnern.
Der Datenschutzbeauftragten soll das Unternehmen nicht nur in Sachen Datenschutz beraten, sondern auch diesen überwachen. Zudem sensibilisiert und schult er andere Mitarbeiter u.a. im Umgang mit Passwörtern oder der mobilen Arbeit und dem damit verbunden Schutz persönlicher Daten. Im Falle einer Beschwerde durch die Datenschutzbehörde oder durch einen Kunden ist er direkter Ansprechpartner zur Klärung des Sachverhalts. Muss das Unternehmen eine Datenschutz-Folgenabschätzung – eine Risikobewertung im Umgang mit Daten oder zum Zwecke der Datenverarbeitung – durchführen, überwacht der Datenschutzbeauftragte diese und berät die Verantwortlichen.
Bei Unternehmen die keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, kann der Geschäftsführer selbst den Datenschutz übernehmen. Unternehmen welche gezwungen sind einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, müssen die Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail) des Datenschutzbeauftragten bereitstellen und in geeigneter Form veröffentlichen.
Jedes Unternehmen ist verpflichtet ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten anzulegen. Dafür reicht eine simple Tabelle. Hier müssen geklärt erfasst werden, wann, wie und warum im Unternehmen Daten erhoben werden, dies gilt sowohl für Kunden- als auch Mitarbeiterdaten.
EXCEL-Mustervorlage „Verzeichnisses zur Verarbeitungstätigkeit“
Es ist nach DSGVO notwendig alle Prozesse der Datenverarbeitung zu dokumentierten und bestenfalls zu optimieren. Ziel ist es betriebsinterne Strukturen aufzubauen, die es ermöglichen, Datenpannen zu verhindern, schnellstmöglich zu beheben und zu melden. So sollte Prozesse zur Verarbeitung geklärt und schriftlich in einem Prozesshandbuch fixiert werden.
Wer mit besonders sensiblen Daten arbeitet muss besonders umsichtig mit diesen persönlichen Angaben umgehen und wenn nötig eine Datenschutz-Folgeabschätzung durchführen. Die neue DSGVO verpflichtet alle künftigen Datenverarbeitungsvorgänge darauf zu prüfen, ob ein hohes Risiko für den betreffenden Personenkreis besteht. Dies gilt besonders, wenn mittels der erhobenen Daten eine Kategorisierung oder der Identifizierung der Person möglich ist, beispielsweise über Daten zur ethnischen Herkunft, sexuellen Orientierung, religiösen Überzeugung oder dem Gesundheitszustand.
Ziel der Datenschutz-Folgeabschätzung ist die Risikobewertung für eine Verletzung von Persönlichkeitsrechte und der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen, welche zur Wahrung getroffen werden müssen.
Unternehmen sollten ihre Anstrengungen zur Einhaltung der DSGVO möglichst genau dokumentierten, sodass bei ungewolltem Verstoß einer Vorgabe, die Chance auf ein „blaues Auge“ besteht und kein Bußgeld gezahlt werden muss.
Generell gilt, dass Sie lieber zu viel als zu wenig erfassen sollten. Zu den unternehmerischen Anstrengungen zur Einhaltung der DSGVO können u.a. Teilnahmen an Seminaren zum Datenschutz erfasst werden, Art und Einrichtungszeitpunkt technische Schutzmaßnahmen wie einer Firewall und Dienstleisterverträge.
Die neue Datenschutzgrundverordnung hebt hierbei den bisher geltenden Datenschutz für Unternehmen auf eine neue Ebene. Bestehende Datenschutzhinweise, Datenschutzerklärungen und Einwilligungserklärungen müssen an die neuen Vorgaben der DSGVO angepasst und entsprechend der eigenen Prozesse umformuliert werden. Das bedeutet, dass Datenschutzbelehrungen nicht von anderen Unternehmen einfach kopiert werden können, sondern exakt die Vorgänge Ihres Unternehmens widerspiegeln müssen.
Hier finden Sie unsere Artikel zum Thema Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Unsere Artikelliste wird kontinierlich fortgesetzt.
Bildquelle: © Markus Spiske | MacBook timepiece - unsplash.com
Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir keine Rechtsberatung vornehmen. Wir möchten einzig unsere Eindrücke zu dem Sachverhalt schildern und Sie auf etwaige Entwicklungen hinweisen.
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